Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

  1. Vertragsbedingungen

Für High Prec GmbH (nachfolgend High Prec) Bestellungen gelten ausschließlich die nachstehenden Formulierungen. Anderslautende Bedingungen des Lieferanten verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen, die Leistung anzunehmen oder zu bezahlen.

  1. Bestellung und Bestelländerungen

Bestellungen sind nur gültig, wenn sie von High Prec schriftlich erteilt oder bestätigt werden. High Prec ist berechtigt, bei nicht oder noch nicht voll erfüllten Bestellungen Änderungen vorzunehmen, die dem Lieferanten mitgeteilt wurden und zumutbar sind.

Weicht der Lieferant in seinem Angebot oder seiner Auftragsbestätigung von der High Prec Anfrage oder Bestellung ab, so hat er High Prec ausdrücklich schriftlich hierauf hinzuweisen.

Eine Unterlassung hingegen berechtigt High Prec zum Rücktritt vom Vertrag. Erfolgt die Bestellung per Rahmenvereinbarung mit einzelnen Lieferabrufen, können Lieferabrufe auch elektronisch übermittelt werden. Die Abrufe bedürfen in diesem Fall keiner Unterschrift bzw. digitalen Signatur. Der Lieferant ist verpflichtet, unverzüglich zu widersprechen, wenn er den Lieferabruf nicht oder nur teilweise erfüllen kann.

  1. Eigentumsvorbehalt des Lieferanten

High Prec erkennt einen in Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Lieferanten enthaltenen branchenüblichen einfachen, erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalt für solche Lieferungen an, welche für den jeweiligen Lieferanten warenkreditversichert sind.

  1. Preise und Zahlung

Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Die Preise werden im Inland zuzüglich Mehrwertsteuer in der durch das Gesetz festgesetzten Höhe in Rechnung gestellt. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen hat der Lieferant von der Steuerbefreiung Gebrauch zu machen (UID: ATU71715101).

Sollte der Lieferant seine Preise allgemein ermäßigen, so sind die vereinbarten Preise entsprechend zu ermäßigen.

Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die Versendungs- und Verpackungskosten im Preis eingeschlossen.

Die Zahlungsfrist beginnt, wenn High Prec die Leistung und die Rechnung erhalten hat.

  1. Lieferung

Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich. Der Lieferant gerät bei Überschreitung der vereinbarten Liefertermine auch ohne Mahnung durch High Prec in Verzug, es sei denn, die Lieferung unterbleibt aufgrund eines Umstandes, den der Lieferant nicht zu vertreten hat.

Wird der vereinbarte Liefertermin überschritten, ist High Prec nach Setzen einer angemessenen Nachfrist auch dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Überschreitung auf nicht vom Lieferanten zu vertretenden Gründen beruht.

Unberührt bleibt das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften weitergehende Ansprüche geltend zu machen.

Nicht vorhersehbare Ereignisse wie höhere Gewalt oder sonstige Störungen im eigenen Betrieb der High Prec Zulieferanten, befreien High Prec für die Dauer der Behinderung von der Abnahme- und Zahlungsverpflichtung.

Jede Sendung ist High Prec und dem von High Prec bestimmten Empfänger spätestens am Versandtag anzuzeigen.

Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen. Auf dem Lieferschein und der Rechnung sind die High Prec Lieferantennummer, High Prec Bestellnummer und die High Prec Teilenummer aufzuführen.

Die Rechnungen sind High Prec oder dem von High Prec bestimmten Empfänger zu erteilen.

Erfolgt die Rechnungsstellung an die von High Prec bestimmte Empfänger, dann ist High Prec eine Rechnungskopie zu übersenden.

Zum Schutze der Umwelt und der Effizienz in unserer Verwaltung werden Rechnungen ausschließlich in elektronischer Form (PDF) akzeptiert, ausgenommen diese Regelung wurde dem Lieferanten nicht mitgeteilt.

Sollten Rechnungen trotzdem in Papierform übersandt werden, wird eine Bearbeitungsgebühr von Euro 15 abgezogen.

Rechnungen für das Vormonat müssen bis spätestens zum 10. des Folgemonats elektronisch bei uns eintreffen. Für danach eintreffende Rechungen wird automatisch eine Bearbeitungsgebühr von Euro 100 abgezogen.

  1. Gewährleistung

Der Lieferant leistet Gewähr, dass seine Lieferung und/oder Leistung die vereinbarte Beschaffenheit hat, den neuesten anerkannten Regeln der Technik sowie den anzuwendenden Spezifikationen und Normen entspricht.

Der Lieferant ist verpflichtet, den Auftrag so auszuführen, dass das Gesetz über technische Arbeitsmittel, die maßgeblichen Unfallverhütungsvorschriften, andere Arbeitsschutzvorschriften sowie im übrigen die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln, die gelten, beachtet werden.

Die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen im Herstellungs- und im Lieferland sind vom Lieferanten einzuhalten. Wird diese Regelung nicht beachtet, gilt die Lieferung oder Leistung als nicht ordnungsmäßig erbracht.

Der Lieferant leistet Gewähr von mindestens 48 Monaten bzw. nach den gesetzlichen Vorschriften, die High Prec ungekürzt zustehen.

Der Lieferant verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mangelrüge. Mit der Zahlung erkennt High Prec nicht an, dass die Lieferung frei von Mängeln erbracht ist.

Außer bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist High Prec auch dann berechtigt, den Mangel auf Kosten des Lieferanten nach Rücksprache selbst zu beseitigen oder auf Kosten des Lieferanten anderweitig Ersatz zu beschaffen, wenn dies zur Vermeidung oder Minderung von Schäden in dringenden Fällen erforderlich ist.

Durch die Genehmigung von Zeichnungen und Berechnungen des Lieferanten wird seine Gewährleistungsverpflichtung nicht berührt.

Wird High Prec nach in- oder ausländischem Recht aus der Produkthaftpflicht in Anspruch genommen und steht die Inanspruchnahme in ursächlichem Zusammenhang mit einer fehlerhaften Lieferung des Lieferanten, hat der Lieferant den High Prec entstandenen Schaden zu ersetzen.

  1. Gewerbliche Schutzrechte

Der Lieferant haftet dafür, dass die von ihm gelieferte Ware keine in- oder ausländischen gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzt. Er hat für alle Schäden aufzukommen, die High Prec oder High Prec Abnehmern wegen der Verletzung solcher Rechte entstehen.

  1. Geheimhaltung

Der Lieferant ist verpflichtet, die High Prec Bestellungen und alle damit zusammenhängenden Informationen streng vertraulich zu behandeln und seine Zulieferanten entsprechend zu verpflichten.

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung ist der von High Prec angegebene Bestimmungsort, für alle übrigen Verpflichtungen (u.a. Zahlungsverpflichtung) der beiden Parteien ist es Traiskirchen.

Gerichtsstand ist Wiener Neustadt. High Prec kann jedoch auch am Sitz des Lieferanten klagen.

Das Vertragsverhältnis untersteht österreichischem Recht.

  1. Lieferantenerklärung nach EG-Verordnung 3351/83, Ursprungszeugnis

Der Lieferant erklärt, dass die von ihm gelieferten Waren in der EG hergestellt worden sind und den Regeln über die Bestimmungen des Begriffs „Ursprungserzeugnisse“ entsprechen, die im Warenverkehr zu Präferenzbedingungen gelten.

Der Lieferant ist verpflichtet, formgültige Lieferantenerklärungen nach EG Verordnung Nr. 3351/83 jeder Lieferung beizufügen, falls vorgeschrieben, auch ein Ursprungszeugnis.

Der Lieferant ist verpflichtet, Waren, die nicht „Ursprungserzeugnisse“ sind, in den Lieferscheinen durch den deutlichen Vermerk „kein Ursprungserzeugnis“ zu kennzeichnen.

  1. Datenschutzhinweis

Daten der High Prec Lieferanten werden von High Prec EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der vertraglichen Beziehung erforderlich ist.

  1. REACH

High Prec ist nachgeschalteter Anwender von Chemikalien gemäß der EU Richtlinie 1907/2006 (REACH).

Wenn und soweit der Lieferant Stoffe an High Prec liefert, die in den Anwendungsbereich von REACH fallen, ist er verpflichtet, die an High Prec gelieferten Stoffe nach den Vorschriften von REACH zu registrieren; High Prec ist im Gegenzug verpflichtet, die notwendigen Informationen zu geben.

  1. RoHS – Stoffverbote

In Zusammenarbeit mit unseren Herstellern setzt High Prec die Anforderungen der ROHS-Richtlinie um.

Sämtliche von High Prec importierten und erstmals in Verkehr gebrachten Produkte müssen ROHS-konform sein.

  1. Konfliktmineralien

Im Amtsblatt der Europäischen Union wurde am 19. Mai 2017 die Verordnung (EU) 2017/821 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für EU-Importeure von bestimmten Mineralien und Metallen aus Konflikt- und Hochrisikogebieten veröffentlicht. Laut Art. 20 Abs. 2 der EU-Verordnung gilt der Hauptteil der Bestimmungen ab dem 9. Juli 2017.

Als Konfliktmineralien gelten die Rohstoffe Zinn, Tantal, Wolfram und Gold.

Lieferungen an High Prec dürfen keine Konfliktmineralien enthalten.

 

Als PDF zum download:

Einkaufsbedingungen